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ZK1 2022 161

Forderung aus Urheberrecht

Graubünden · 2023-03-29 · Deutsch GR
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unentgeltliche Rechtspflege | URP für Verfahren am Kantonsgericht

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird dahingehend gutgeheissen, als A._____ im Verfahren ZK1 22 160 vor Kantonsgericht von Graubünden die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbe- halt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO gewährt wird. Als Rechtsbei- ständin wird Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch ernannt.
  2. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 29. März 2023 Referenz ZK1 22 161 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch Oesch Mediation und Advokatur, Bahnhofstrasse 4, 7000 Chur Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Mitteilung

29. März 2023

2 / 5 In Erwägung, – dass A._____ und B._____ die geschiedenen Eltern der beiden Kinder C._____, geboren am _____ 2012 (nachfolgend C._____), und D._____, ge- boren am _____ 2017 (nachfolgend D._____), sind, wobei die elterliche Obhut von der Mutter ausgeübt wird, – dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend KESB), für C._____ und D._____, mit Entscheid vom 27. Juli 2021 eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB im Bereich persönlicher Verkehr errichtete, – dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. September 2022, gleichen- tags mitgeteilt, das verfahrensleitende Mitglied der KESB anordnete, dass für A._____ und B._____ eine ambulante Erziehungsfähigkeitsbegutachtung durch Dr. med. E._____, Kinder- und Jugendpsychiatrie (F._____), durchge- führt werde, – dass die Kollegialbehörde der KESB mit Entscheid vom 29. September 2022, gleichentags mitgeteilt, erkannte, dass A._____ das Recht auf persönlichen Verkehr mit C._____ vorsorglich für die Dauer der Abklärung entzogen werde, – dass A._____ (nachfolgend Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch, gegen die verfahrensleitende Verfügung und den Entscheid der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Sistierung des Besuchsrechts am 8. Oktober 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben und im Wesentlichen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise des vorin- stanzlichen Entscheids beantragen liess (ZK1 22 160), – dass der Gesuchsteller überdies mit Gesuch vom 8. Oktober 2022 um rück- wirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 4. Oktober 2022 und um Einsetzung von Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch als unent- geltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren (ZK1 22 160) ersu- chen liess, – dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 13. Oktober 2022 – unter Beilage der aktuellsten Steuerdaten – auf eine eigentliche Stellungnah- me hierzu verzichtete (act. A.2), – dass sich die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige

3 / 5 Rechtsmittelverfahren aus Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 KGV (BR 173.100) ergibt, – dass der Kammervorsitzende gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO im summarischen Verfahren über das Gesuch entscheidet, – dass gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden im Beschwerde- verfahren gemäss Art. 60 EGzZGB (BR 210.100) der Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ebenfalls Anwendung findet, – dass gemäss der zuletzt genannten Bestimmung bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist, – dass dieser Entscheid betreffend die Verfahrenskosten im Hauptverfahren zu treffen ist, so dass in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur noch die Kosten einer allfäl- ligen Rechtsvertretung betreffen kann (vgl. KGer GR ZK1 13 65 v. 6.8.2013), – dass der Gesuchsteller – wie sich aus den im Gesuchsverfahren eingereichten Unterlagen sowie aus den weiteren Verfahrensakten ergibt – nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren angesichts des angefochtenen Entscheides zumindest nicht geradezu als aussichtslos erscheint, – dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge gemäss Art. 117 ZPO für das Beschwerdeverfahren ZK1 22 160 vor Kan- tonsgericht somit erfüllt sind, – dass zudem die Bestellung einer Rechtsvertretung im vorliegenden Fall auf- grund der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig erscheint (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), – dass der Gesuchsteller um rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem 4. Oktober 2022 ersuchte, – dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung (Art. 119 Abs. 4 ZPO) vorliegend nicht gegeben sind und die unentgeltli- che Rechtspflege demnach mit Wirkung ab Gesuchstellung – 8. Oktober 2022

– zu gewähren ist (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b), wobei anwaltliche Bemühungen, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift ent- standen sind, praxisgemäss von der Bewilligung umfasst werden,

4 / 5 – dass die von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gedeckten Kosten nach Massgabe von Art. 122 ZPO vorerst vom Kanton Graubünden getragen werden und aus der Gerichtskasse bezahlt werden (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO), – dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO), – dass als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch ernannt wird, – dass der Stundenansatz der Rechtsbeiständin CHF 200.00 zuzüglich notwe- nige Barauslagen und Mehrwertsteuer beträgt und keine Zuschläge gewährt werden (Art. 5 HV [BR 310.250]), – dass die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Hauptverfahren festgelegt wird, – dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist und der diesbe- zügliche Anspruch des Kantons Graubünden zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO), – dass für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),

5 / 5 wird erkannt: 1. Das Gesuch wird dahingehend gutgeheissen, als A._____ im Verfahren ZK1 22 160 vor Kantonsgericht von Graubünden die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbe- halt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO gewährt wird. Als Rechtsbei- ständin wird Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch ernannt. 2. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: